
By Professor Gerhard Kostka, Professor Dr. Werner Rieth (auth.)
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Atlas zu Peripherische Nerven und Gefäßsystem
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer e-book documents mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen.
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3 EStG bei der Veräußerung des Anteils (oder eines Teils davon) eines Komplementärs einer KGaA. • Nach § 16 Abs. 3 EStG bei der Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder eines eigenständigen, gewerblichen Teilbetriebs (A 139 Abs. 2 EStR). 45 (5) Veräußerungsgewinne nach§ 17 EStG § 17 EStG ist eine Sonderregelung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Während sich die §§ l 5 und 16 EStG immer auf gewerbliches Vermögen beziehen, geht es bei § 17 EStG um die Veräußerung von Privatvermögen. Realisierte Wertsteigerungen am Privatvermögen werden nur noch nach§ 22 Nr.
2 und Abs. 3 LStDV, A 50 Abs. 1 LStR). Neben diesen Steuerbefreiungen sind bei der Ermittlung der steuerpflichtigen 54 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit noch die einkunftsartspezifischen Freibeträge nach § 19 A bs. 2 (Versorgungs-Freibetrag), nach § 19 Abs. 3 (Weihnachts-Freibetrag) und nach § 19 Abs. 4 EStG (Arbeitnehmer-Freibetrag) zu berücksichtigen, wobei nach § 19 Abs. 5 EStG die Freibeträge nicht größer als der Arbeitslohn sein können. (3) Zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind.
V. mit§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG, A 1 LStR), • Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG (A 4 LStR) und Obergangsgelder und -beihilfen nach § 3 Nr. 10 EStG (A 5 LStR), • Reiskosten- und Umzugskostenvergütung nach § 3 Nr. 13 u. Nr. 16 EStG (A 8, A 25 Abs. 9 bis Abs. 12 u. A 25 a LStR), • Heirats· und Geburtsbeihilfen nach § 3 Nr. 15 EStG (A 9 LStR), Beihilfen und Unter· Stützungen in Notfällen nach A 14 LStR, • Trinkgelder nach § 3 Nr. 51 EStG (A 7 3 LStR), 52 • Besondere Zuwendungen an Arbeitnehmer nach § 3 Nr.